Die korrekte Rechtsformwahl für Ihre Niederlassung im Staat Washington

Ausländische Investitionen und der Handel mit ausländischen Unternehmen finden in Washington auf staatlicher Ebene große Unterstützung. So hat der Gesetzgeber eine Reihe günstiger Steuervorschriften in bestimmten Industriebereichen erlassen. Unabhängig hiervon finden alle übrigen staatlichen Gesetze, Rechtsverordnungen und gesetzlichen und steuerlichen Anreize in gleicher Weise auf nationale sowie auf ausländische Unternehmen Anwendung.

Ein ausländischer Investor, welcher eine Geschäftstätigkeit in Washington aufnehmen möchte, kann hierfür die Form der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft nutzen. Im Folgenden sollen die Merkmale jeder dieser Unternehmensformen kurz erläutert und die Vor- und Nachteile aufgrund der jeweiligen steuerrechtlichen Behandlung sowie der Haftung der Gesellschafter bzw. Inhaber aufgeführt werden.

I. Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft verfügt über eine von der ausländischen Muttergesellschaft vollständig unabhängige Rechtspersönlichkeit. Hieraus folgt, dass eine Investition in dieser Form keine Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens auf dem hiesigen Markt darstellt, das ausländische Mutterunternehmen nicht automatisch für die Verpflichtungen der Tochtergesellschaft haftet und für den ausländischen Investor nicht automatisch ein Gerichtsstand im Bundesstaat Washington begründet wird.

Die Aktiengesellschaft entsteht mit Eintragung der Gründungsurkunde im Gesellschaftsregister beim Secretary of State in Olympia (Washington). Die Gründungsurkunde enthält grundlegende Informationen über die Aktiengesellschaft, wie den Gesellschaftsnamen, die Namen und Anschriften der Mitglieder des Gründungsvorstandes, die Anzahl der Aktien, welche ausgegeben werden können, die Ernennung eines eingetragenen Bevollmächtigten für die Entgegennahme von offiziellen Zustellungen, Standardvorschriften hinsichtlich der Entschädigung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern sowie Haftungsbeschränkungen. Anders als in manchen europäischen Ländern ist es nicht notwendig, den Gesellschaftsgegenstand in der im Register einzutragenden Gründungsurkunde aufzunehmen, was zu einer größeren Flexibilität führt, sollte eine änderung des Gegenstandes später notwendig werden.

Ein Gesellschaftsname muss gewählt werden, welcher die Begriffe "corporation", "company", "incorporated", "limited" oder die Abkürzungen "corp.", "inc.", "co." oder "ltd." enthält. Der Name muss gegenüber anderen Gesellschaftsnamen, welche zeitlich vorrangig genehmigt oder zwecks Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in Washington eingetragen wurden, unverwechselbar sein. Die Verfügbarkeit eines Namens kann im Gesellschaftsregister im Secretary of State, welches auch im Internet einsehbar ist, überprüft werden. Nach Eintragung der Gründungsurkunde halten die Mitglieder des Gründungsvorstandes oder die Gründer eine Gesellschafterversammlung ab, um die Gründung der Aktiengesellschaft zu vervollständigen. In dieser werden die Geschäftsführer und, soweit notwendig, Vorstandsmitglieder ernannt, eine Satzung wird erstellt - deren Eintragung jedoch nicht erforderlich ist - und alle weiteren vor der Versammlung aufgenommenen Tätigkeiten werden erörtert. Eine Gründung von Einmanngesellschaften ist in Washington gesetzlich vorgesehen, wobei auf diese teilweise abweichende Regelungen Anwendung finden.

Anders als in Ländern, wo - zumindest im Fall der Bargründung - eine Aktiengesellschaft in der Regel erst nach Einzahlung des Mindestkapitals auf das hierfür eröffnete Bankkonto wirksam gegründet werden kann, kann in Washington zunächst die Gesellschaftsgründung vorgenommen werden und sodann die gegründete Aktiengesellschaft Aktien gegen deren Zahlung ausgeben. Die überweisung von Kapital in die USA - abgesehen von den Gründungskosten - ist daher für die formale Gründung der Tochtergesellschaft zunächst nicht notwendig. Eine Leistung des Gesellschaftskapitals vor Aufnahme der Gesellschaftstätigkeit ist jedoch ratsam. Im Bundesstaat Washington ist kein Mindestkapital für Aktiengesellschaften vorgeschrieben, was einen weiteren Unterschied im Vergleich zu den meisten europäischen Ländern darstellt. Wenn das eingezahlte Kapital und die Kapitalreserven jedoch im Vergleich zum Umfang der ausgeführten Geschäftstätigkeit als zu gering angesehen werden müssen, kann ein Gericht der Aktiengesellschaft eine von den Aktionären getrennte Rechtspersönlichkeit versagen und die Aktionäre als für die Gesellschaftsschulden haftbar erklären.

Dasselbe tritt ein, wenn das Gericht den Fall einer "Durchgriffshaftung" im Innenverhältnis der Mutter-Tochtergesellschaft annimmt ("Piercing the Corporate Veil") und die Tochtergesellschaft als unselbständigen Zweig oder Niederlassung des ausländischen Unternehmens behandelt. In diesem Fall können die Vorteile, welche die Geschäftstätigkeit mittels einer hiesigen selbständigen Tochtergesellschaft bringt, eingebüsst werden. Es ist daher wichtig, bestimmte Formvorschriften einzuhalten, wie die Anfertigung von Sitzungsprotokollen und die Einladung zur jährlichen Hauptversammlung, sowie eine sichtbare Trennung zwischen der ausländischen Gesellschaft und der Tochtergesellschaft aufrecht zu erhalten, so z.B. mittels einer angemessenen Kapitalausstattung der amerikanischen Gesellschaft, der Unterhaltung getrennter Bankkonten, der Ernennung verschiedener Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer für das ausländische und das amerikanische Unternehmen.

Nicht zuletzt muss die Aktiengesellschaft eine Reihe von Genehmigungs- und Ordnungsvorschriften des Bundes, des Staates Washington, des jeweiligen Landkreises und der Gemeinde oder Stadt erfüllen.

II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine relativ neue Unternehmensform in den Vereinigten Staaten, welche sich jedoch schnell als bevorzugte Form der Gesellschaftsgründung für natürliche Personen entwickelt hat, welche am Kauf, Eigentum, der Entwicklung und der Investition in Grundeigentum interessiert sind oder ein Dienstleistungsunternehmen führen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt oftmals eine Kombination der Vorteile der Offenen Handelsgesellschaft (Flexibilität und verringerter Steuersatz) mit denen der Aktiengesellschaft (Haftungsbegrenzungen) dar. Solange die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ordnungsgemäß geführt wird, sind ihre Gesellschafter - ähnlich wie in der Aktiengesellschaft - vor einer unbegrenzten Haftung gegenüber Dritten für Gesellschaftsschulden geschützt.

Obwohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinsichtlich ihrer Gründung ähnlichen Formvorschriften wie die Aktiengesellschaft unterworfen ist, ist sie insofern vorteilhaft, dass den Gesellschaftern viel Spielraum bezüglich der Ausgestaltung der Gesellschafterstellung (deren Rechte und Pflichten), der Gesellschaftsführung und der Finanzangelegenheiten der Gesellschaft eingeräumt wird. Für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss eine Gründungsbescheinigung (Certificate of Formation) im Secretary of State eingetragen werden.

Unabhängig hiervon ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages unter Aufnahme aller zwischen den Geschäftsführern und den Gesellschaftern sowie zwischen der Gesellschaft und Dritten entstehenden Rechte und Pflichten empfehlenswert. Die Führung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist grundsätzlich den Gesellschaftern vorbehalten, es sei denn, die Gründungsbescheinigung oder der Gesellschaftsvertrag enthalten entgegenstehende Vorschriften.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Einmanngesellschaft gegründet werden und unterliegt dann gewissen Spezialregelungen.

Nicht zuletzt muss die Gesellschaft sämtlichen staatlichen und lokalen Genehmigungs- und Ordnungsvorschriften genügen.

III. Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft

Gemäß der Neufassung des Gesetzes über Handelsgesellschaften des Staates Washington stellt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zwecks Ausübung eines Geschäfts zur Gewinnerzielung als Miteigentümer automatisch und unabhängig vom Willen der beteiligten Personen eine Personengesellschaft in Form der Offenen Handelsgesellschaft dar. Das Gesetz führt aus, dass die Offene Handelsgesellschaft über eine von ihren Gesellschaftern unabhängige Rechtspersönlichkeit verfügt und dass der Erwerb von Eigentum im Namen der Gesellschaft zu Gesellschaftseigentum führt. Jeder Gesellschafter ist im selben Umfang am Gewinn der Offenen Handelsgesellschaft beteiligt und muss zu deren Verlusten im Verhältnis zu seinem Gewinnanteil beisteuern. Jeder Gesellschafter hat dieselben Rechte in der Leitung der Gesellschaft und der Ausübung der Gesellschaftstätigkeit.

Der Nachteil einer Offenen Handelsgesellschaft ist, dass jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft unbegrenzt für deren Schulden und Handlungen haftbar ist. Im Vergleich hierzu muss in einer Kommanditgesellschaft, welche eine weitere verfügbare Form der Personenhandelsgesellschaft darstellt, nur ein Komplementär vorhanden sein, welcher persönlich unbegrenzt haftet. Die Haftung der übrigen Gesellschafter - der Kommanditisten - ist auf den Betrag deren Vermögenseinlage beschränkt, solange diese sich nicht aktiv an der laufenden Führung der Gesellschaft bzw. an deren täglichen Geschäftstätigkeit beteiligen. Gewerbliche Grundstücksprojekte sind in der Regel als Kommanditgesellschaften strukturiert, wobei der Bauträger als Komplementär und Geschäftsführer auftritt und die Investoren als Kommanditisten.

Vor der Gründung einer Handelsgesellschaft sollte immer ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, in welchem die Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern nach deren Wünschen abweichend von den Standardregeln des Gesetzes und unter gleichzeitiger Beachtung der Gesetzeslage gestaltet werden können. Die Handelsgesellschaft muss zwecks Erteilung aller notwendigen Genehmigungen und Zulassungen ebenfalls im Register vor dem Secretary of State eingetragen werden.

IV. Steuerrechtliche Aspekte

Hinsichtlich der Aktiengesellschaft ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass deren Erträge der auf Bundesebene erhobenen Einkommenssteuer unterliegen. Dies bedeutet, dass die Einnahmen der Aktiengesellschaft doppelt besteuert werden: einmal auf Gesellschaftsebene als deren Einnahmen und dann als Ausschüttungen an die Aktionäre. Die Aktiengesellschaft erhält keinerlei Steuerermäßigungen für an die Gesellschafter ausgeschüttete Gewinne.

Diese doppelte Besteuerung der herkömmlichen Form der Aktiengesellschaft stellt einen wesentlichen Anreize für Geschäftsleute dar, eine Aktiengesellschaft der S-Form (wobei diese nur für einheimische Investoren in Betracht kommt), eine Personengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu nutzen. Die steuerrechtliche Behandlung von Aktiengesellschaften ist Frage der Bundessteuergesetze und unterliegt nicht den jeweiligen Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Dies bedeutet in der Praxis, dass genau dieselbe Gesellschaftsstruktur entweder als Aktiengesellschaft der S-Form oder als die herkömmliche C-Form behandelt werden kann, je nach dem anwendbaren Bundessteuerrecht. Gewinne und Verluste der S-Form werden - ähnlich wie in Personengesellschaften und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - nicht auf Gesellschaftsebene besteuert, sondern müssen lediglich durch die jeweiligen Gesellschafter deklariert werden, womit die "doppelte Besteuerung" herkömmlicher Aktiengesellschaften vermieden wird.

Im Fall von ausländischen natürlichen und juristischen Personen als Investoren ist die Nutzung der S-Form gesetzlich ausgeschlossen, da es sich bei deren Aktionären um amerikanische Staatsbürger bzw. um amerikanische Gesellschaften handeln muss. Demzufolge wird eine Aktiengesellschaft mit ausländischem Kapital immer automatisch der doppelten Besteuerung unterliegen. Auf der anderen Seite wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Personengesellschaft selbst dann für steuerliche Zwecke als Durchgangseinheit angesehen, wenn ausländische Gesellschafter vorhanden sind, so dass Steuern nur einmal auf Gesellschafterebene zu zahlen sind. Der ausländische Investor muss sich daher entscheiden, ob er eine doppelte Besteuerung bevorzugt, was für Investoren von Ländern mit hohen Körperschafts- oder Einkommenssteuern vorteilhaft sein kann, oder ob er die Besteuerung auf Gesellschaftsebene in den USA vermeiden will. Die Gründe für diese Entscheidung hängen von den Zielen eines jeden Investors ab, wobei es sich hauptsächlich um steuerrechtliche Motive und weniger um gesetzliche oder wirtschaftliche Gründe handelt.

Das ausländische Unternehmen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird so behandelt, als würde es direkt am amerikanischen Geschäft beteiligt sein und die Einnahmen der Tochtergesellschaft müssen gegebenenfalls in den USA versteuert werden.

V. Zusammenfassung

Eine Behandlung von Niederlassungen und Zweigstellen in Washington wurde in diesem Beitrag bewusst unterlassen. Derartige Niederlassungsformen sind in Washington zwar gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis jedoch fast nie genutzt. Tatsächlich existieren die in manchen europäischen Ländern bestehenden Anreize zur Eröffnung einer Niederlassung oder eines Repräsentanzbüros im Gegensatz zur Tochtergesellschaft - Vermeidung des hohen Mindestkapitals - hier in den USA nicht, weshalb einem ausländischen Unternehmen oftmals zur unmittelbaren Gründung einer Tochtergesellschaft anzuraten ist, um eine unbegrenzte Haftung für die Geschäftstätigkeit in Washington zu vermeiden.

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass eine Gründung und Eintragung nicht notwendigerweise im Staat der Geschäftstätigkeit und Sitz der Gesellschaft erfolgen muss. Aus steuerlicher Hinsicht boten sich bisher Delaware und Nevada für Gesellschaftsgründungen an, der Staat Washington ist jedoch mittlerweile aufgrund bestehender steuerrechtlicher Vorteile und anderer Anreize als ebenso interessant anzusehen. Einer der Gründe, weshalb Washington sich für ausländische Investoren als Standort anbietet, ist die nicht existierende Körperschafts- und Einkommenssteuer auf staatlicher Ebene, welche in anderen Staaten neben der Bundeseinkommenssteuer erhoben wird. Washington verfügt zwar auf staatlicher Ebene über eine Gewerbesteuer, welche das Bruttoeinkommen des hiesigen Unternehmens besteuert, hiervon wird jedoch nicht außerhalb des Staates Washington erzieltes Einkommen umfasst. Hiermit kann Washington als attraktiver Standort für die Anmeldung eines Gewerbes zwecks Erzielung von Einkommen außerhalb von Washington angesehen werden.

Neben der Wahl der richtigen Firmenstruktur dürfen weitere wesentliche Punkte in der Firmengründung und -führung nicht übersehen werden. So muss eine Steuernummer beantragt werden, eine Eintragung der amerikanischen Marke sollte erwogen werden, die Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer ist zu beantragen, die jeweiligen Arbeitsverträge sind zu gestalten, den gesetzlichen Anforderungen an die Gehaltsabrechnungen muss genügt werden und die Führung der notwendigen Gesellschaftsbücher muss gewährleistet werden. Eine ausführliche Darstellung aller dieser Punkte würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen und muss daher einer jeweiligen individuellen Einzelfallberatung vorbehalten bleiben.

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